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ZPO § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

ZPO § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

[ Auszug: Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so  ... ]